Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung von und
gegebenenfalls Schuldnerschaft bei Pflichtverletzung durch einen
Beförderer gemäß Art. 204 ZK nach der Sechsten Richtlinie
Leitsatz
Dem
Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung
des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Frage: Steht es im Widerspruch
zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG, Einfuhrumsatzsteuer
für Gegenstände zu erheben, die als Nichtgemeinschaftsware wiederausgeführt
worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art.
204 ZK - hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme
der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme
in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben
- eine Zollschuld entstanden ist?
Falls die Frage zu 1 verneint wird:
2. Frage: Gebieten es die Vorschriften
der Richtlinie 77/388/EWG, in solchen Fällen Einfuhrumsatzsteuer
für die Gegenstände zu erheben oder besteht insoweit ein Spielraum
für die Mitgliedstaaten?
und
3. Frage: Ist ein Zolllagerhalter,
der einen Gegenstand aus einem Drittstaat aufgrund eines Dienstleistungsverhältnisses
in sein Zolllager einlagert, ohne über diesen verfügen zu können,
Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer, die infolge seiner Pflichtverletzung
gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG i. V. m. Art. 204
Abs. 1 ZK entstanden ist, auch wenn der Gegenstand nicht im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 Buchst a) RL 77/388/EWG für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwendet wird?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAE-64557
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.02.2014 - 4 K 150/12
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