Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil nach den Vorgaben des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 2 EStG)
auch bei geleisteten Beiträgen zur Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei Veräußerung mehrerer Mitunternehmeranteile
Leitsatz
1. Überträgt eine Körperschaft aufgrund eines „Spin-off” in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft
ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als zu Einkünften aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führende Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
zu beurteilen (vgl. BStBl I 2010, 94, Tz. 113; ).
2. Nach der Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) S. 2 EStG können Rentner auf Antrag für Leibrenten
und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des
Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, die Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen, wenn mindestens
zehn Jahre Rentenbeiträge in Höhe eines Betrags oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
wurden. Das gilt auch für geleistete Beiträge zur Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, die über einen Zeitraum von
mehr als 10 Jahren die Höchstbeträge der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben.
3. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 S. 2 EStG ist dem Steuerpflichtigen auch dann nur einmal zu gewähren, wenn er an mehreren
Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 17 DStRE 2015 S. 722 Nr. 12 EFG 2014 S. 1089 Nr. 13 EStB 2014 S. 452 Nr. 12 Ubg 2015 S. 430 Nr. 7 VAAAE-64546
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