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Berufsrecht | Haftung eines Wirtschaftsprüfers für fehlerhaftes Testat
Erstellt ein Wirtschaftsprüfer ein zur Veröffentlichung in einem Wertpapierprospekt bestimmtes Testat zu den Gewinnprognosen eines Emittenten von Aktien und soll dieses nach dem Prüfauftrag den Anlegern ermöglichen, die Ausschüttung von Gewinnen einzuplanen, haftet er bei Fehlerhaftigkeit des Testats diesen gegenüber unmittelbar auf Schadensersatz nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Im entschiedenen Fall hatte die T. AG im Jahr 2007 zwecks Ausgabe von Namensaktien einen Wertpapierprospekt aufgelegt. Dieser enthielt Planrechnungen und Gewinnprognosen für die Jahre 2007 bis 2011. Der im Prospekt veröffentlichte Prüfbericht der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellte zusammenfassend fest, dass die Prognosen ordnungsgemäß auf...