Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags bei mehreren Pflegepersonen
Mit hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein zu der Frage Stellung genommen, ob der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG auch dann auf alle an der Pflege Beteiligten aufzuteilen ist, wenn zwar mehrere Personen eine Person pflegen, aber eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 des § 33b Abs. 6 EStG vorliegen.