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Abgabenordnung | Angaben zum Abtretungsgrund in einer Anlage zur Abtretungsanzeige
Nach dem können die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
Die vom BFH bestätigte und geforderte Formenstrenge des § 46 Abs. 3 AO dient nicht nur dem Schutz des Zedenten, sondern auch der Erleichterung der Bearbeitung. Dieser Normzweck rechtfertigt es, Abtretungen, die diese [i]infoCenter „Abtretung von Erstattungs- und Steuervergütungsansprüchen“ NWB ZAAAA-57018Form nicht beachten, als unwirksam zu behandeln. Selbst das Finanzamt ist nicht befugt, durch die Gestaltung des Vordrucks die nach dem Gesetz an eine Abtretungsanzeige zu stellenden Anforderungen zu verringern (BStBl 2012 II S. 92