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SenFin Berlin - III A - S 1311- 6/1997

Steuerliche Behandlung der Bezüge der Bediensteten des Europäischen Patentamtes

Gemäß Art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation vom – Immunitätenprotokoll – (BGBl 1976 II S. 649) sind Bezüge aus aktivem Dienst beim Europäischen Patentamt (EPA) von der nationalen Besteuerung befreit (Hinweis auf EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen Fach 1 Nr. 1001). Diese Einkünfte unterliegen aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG dem Progressionsvorbehalt. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, dabei sind die vom EPA erstellten Kontrollmitteilungen wie folgt auszuwerten:

Zunächst ist zu beachten, dass die von der EPA gezahlten Gehälter und Bezüge einer Steuer zugunsten der Europäischen Patentorganisation unterliegen, die den dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Betrag nicht mindern darf. Diese interne Steuer ist weder auf die ESt-Schuld im Sinne des § 36 Abs. 2 EStG noch im Rahmen des § 34c Abs. 1 und 2 EStG anzurechnen bzw. abzuziehen.

In den Jahresgehaltmitteilungen der EPA bis einschließlich 2008 ist diese interne Steuer weder im Grundgehalt noch im Gesamtbrutto enthalten, sondern der Betrag ist lediglich im Anschluss an die Aufzählung der Versorgungs- und Versicherungsbeiträge der EPA ausgewiesen. In diesen Fällen ist die interne Steuer dem Grundgehalt hinzuzurechnen da für die Anwendung des Progressionsvorbehalts das gesamte Brutto einschließlich der internen Steuer maßgeblich ist. In den Jahresgehaltsmitteilungen ab 2009 wird die interne Steuer bei den Abzügen aufgeführt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie im Bruttogehalt enthalten ist. Ein Abzug ist für die Ermittlung der Progressionseinkünfte nicht zulässig.

Die Unterhaltsberechtigtenzulage ist als vergleichbare Leistung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen und deshalb ggf. nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen. Soweit die Zulage das inländische Kindergeld übersteigt, beschränkt sich die Verrechnung gemäß § 31 S. 6 EStG auf die Höhe des inländischen Kindergeldes. Bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte ist die Unterhaltsberechtigtenzulage mit dem Betrag zu berücksichtigen, um den sie die in die Günstigerprüfung nach § 31 EStG einbezogene jeweilige Höhe des inländischen Kindergeldes übersteigt.

Bei den in den Jahresmitteilungen ausgewiesenen Beiträgen zum Versorgungssystem, zu dem die Bediensteten 8 % des monatlichen Grundgehalts entrichten, handelt es sich um echte Gehaltskürzungen, die die Progressionseinkünfte mindern ( BStBl. 1979 I S. 139).

Dagegen handelt es sich bei den Beiträgen zur sozialen Sicherung bei Krankheit, Tod oder Invalidität in Höhe von insgesamt 3 % des Grundgehalts um Pflichtbeiträge, die (ab dem VZ 1996) die bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte nicht abzugsfähig sind. Auch ein Abzug als Sonderausgaben ist ausgeschlossen.

Zahlungen aus der internen Pflegeversicherung sind als steuerfreie Leistungen im Sinne von § 3 Nr. 1a EStG einzustufen, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen (zu weiteren Zahlungen siehe EStG-Kartei § 32b Fach 2 Nr. 1001).

Angesichts dessen ergibt sich das folgende Berechnungsschema:


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Auszahlungsbetrag/Gesamtbetrag
Unterhaltsberechtigtenzulage (höchstens der Betrag des deutschen Kindergeldes)
+
Interne Steuer (sofern noch nicht im Auszahlungsbetrag enthalten)
+
Arbeitnehmeranteile des Bediensteten zur Krankenversicherung, Invaliditätsversicherung, Pflegeversicherung und Todesfallversicherung
=
Einnahmen für Zwecke des Progressionsvorbehalts (Kz. 47:139)

Werbungskosten, die den Progressionsvorbehalt mindern, sind in der Kz. 87:57 einzutragen.

SenFin Berlin v. - III A - S 1311- 6/1997

Fundstelle(n):
YAAAE-64195