BGH Beschluss v. - IX ZR 236/13

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung der gegen einen Dritten gerichteten wertlosen Forderung

Leitsatz

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: 14 U 133/11vorgehend Az: 38 O 394/10

Gründe

I.

1Der V.    -C.         e.V. (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am auf den Eigenantrag vom ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V.                (nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten Bank ein Darlehen über 200.000 € aufgenommen, das durch die Verpfändung von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85 € an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 InsO auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

31. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 ff) zur Anfechtbarkeit einer Drittzahlung als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.

4Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (, WM 2014, 516 Rn. 14 mwN).

52. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (, WM 2013, 1079 Rn. 6 mwN). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

6Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann ( aaO Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114; vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f).

Vill                          Gehrlein                          Fischer

             Grupp                            Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1281 Nr. 22
BB 2014 S. 1620 Nr. 27
DB 2014 S. 1135 Nr. 20
DB 2014 S. 6 Nr. 20
NJW 2014 S. 3372 Nr. 46
NJW 2014 S. 8 Nr. 21
NJW 2014 S. 8 Nr. 22
WM 2014 S. 955 Nr. 20
ZIP 2014 S. 977 Nr. 20
SAAAE-63844