Datenzugriff auf die Identitäten der Kunden im Rahmen einer Kapitalertragsteuerprüfung eines Kreditinstituts
Leitsatz
Ist der Zugriff auf Kundendaten im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Bank bereits erfolgt, besteht bei Großbetrieben
ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage bereits aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung im
Rahmen von Folgeprüfungen.
Hinsichtlich der streitigen authentischen Namens-, Anschriften- und Geburtsdaten der Kunden einer Bank besteht eine gesetzliche
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, weil sich die Bank nach § 154 Abs. 2 AO über die Identität ihrer Kunden vergewissern
muss und die entsprechenden Informationen „auf dem Konto” (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 AO) festzuhalten hat und weil die persönlichen
Daten der Kunden in Verbindung mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall für dessen Verständnis i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO unverzichtbar
ist.
Die vom Finanzamt beabsichtigte Verprobung und Verknüpfungen im Rahmen einer sachlichen Prüfung des zutreffenden Quellensteuereinbehalts
zu Lasten wie zu Gunsten der Steuerschuldner im Sinne des § 199 Abs. 1 AO i.V.m. § 50b EStG rechtfertigt das Anliegen zur
Offenlegung der Kundenidentitäten um sich Gewissheit über die Echtheit der Daten zu verschaffen.
§ 30a AO wird als lex generalis durch die in § 50b EStG niedergelegte Prüfungsbefugnis (lex spezialis), die einen Datenzugriff
nach § 147 Abs. 6 AO einschließt, spezialgesetzlich verdrängt.
Fundstelle(n): WM 2014 S. 1539 Nr. 32 NAAAE-63675
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.02.2014 - 4 K 1120/12
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