Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen
Leitsatz
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien, die zu einer Teilwertabschreibung
berechtigt, liegt vor, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten
Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung bestehen.
Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend
anzusehen, vielmehr handelt es sich um wertbegründende Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag
nicht berühren.
Diese Grundsätze gelten auch, für börsennotierte Aktien bzw. Aktienoptionen des Umlaufvermögens. Eine Differenzierung gegenüber
im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist nicht vorzunehmen.
Die Auslegung des BMF dahingehend, dass bei der Feststellung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens im Wege einer Nachbetrachtung in der Zukunft
liegende Sachverhalte generell zurückgezogen werden sollen, ist unzutreffend.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2014 S. 602 DStZ 2014 S. 398 Nr. 12 EFG 2014 S. 982 Nr. 12 EStB 2014 S. 452 Nr. 12 KÖSDI 2014 S. 18833 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18950 Nr. 8 StBW 2014 S. 407 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2014 S. 820 AAAAE-63662
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.02.2014 - 11 K 1833/10
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