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Einkommensteuer | Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig Berechtigten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld gem. § 62 i. V. mit § 63 Abs. 1 EStG hat, ist auf Antrag eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Daher kann auch ein sog. nachrangig Berechtigter, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gem. § 64 S. 1482Abs. 2 EStG zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung verlangen. (2) Das Steuergeheimnis steht der [i]infoCenter „Kindergeld“ NWB JAAAA-57071 Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen.