1. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung iSv Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung setzt nach den "Konsensempfehlungen" die Höhenminderung einer Bandscheibe bzw. eines Zwischenwirbelraums oder einen Bandscheibenvorfall notwendig voraus.
2. Eine Rüge iSv § 200 SGB VII gegen ein Gutachten ist verspätet, wenn sie nicht bis zum Ende des Verwaltungsverfahren erfolgt (Anschluss an , SozR 4-2700 § 200 Nr 2).
3. Ist eine Rüge nach § 200 SGB VII verspätet erhoben worden, greift auch die Rüge gegen eine spätere ergänzende Stellungnahme des betroffenen Gutachters nicht durch, soweit diese Stellungnahme für sich die Voraussetzungen eines Gutachtens nicht erfüllt.
Fundstelle(n): FAAAE-63455
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.11.2013 - L 6 U 42/12
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