Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG ist nur zu leisten, wenn sich das Einkommen des ehrenamtlichen Richters durch die Heranziehung zu den gesetzlich bezeichneten Aufgaben mindert, weil ihm die Möglichkeit der Einkommenerzielung in dieser Zeit entgeht. Eine bleibende Einkommensminderung stellt sich ein, wenn ihm als Arbeitnehmer entweder die Vergütung wegen des Zeitausfalls gekürzt wird oder wenn bei leistungsabhängigem Entgelt in dieser Zeit keine Tätigkeit erbracht werden kann, die sein Einkommen üblicherweise mit einiger Wahrscheinlichkeit vermehrt hätte. Die Entschädigungsregelungen stellen keinen Schadensersatz dar. Daher sind Verdienstausfall und Zeitversäumnis nicht normativ, sondern tatsächlich zu bewerten (vgl LAG Baden-Württemberg, B v - 3 Ta 31/05 - juris).
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.03.2014 - L 1 SV 1/12 B
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