Instanzenzug: 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) 110 KLs 304 Js 793/13 (5/14)
Gründe
1 Der Generalbundesanwalt hat in der Zuschrift vom ausgeführt:
"Gegen M. sind zwei Strafverfahren rechtshängig; bei dem Amtsgericht Nordhorn unter dem Aktenzeichen 6 Ls 871 Js 2439/14 (8/14) und bei dem Landgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 110 KLs 304 Js 793/13 (5/14). Als gemeinsames oberes Gericht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Verbindung der Verfahren berufen.
In dem bei dem Landgericht Kleve rechtshängigen Verfahren wird den Angeschuldigten G. und M. zur Last gelegt, sich des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig gemacht zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Zu den Taten soll es auf Geheiß des gesondert Verfolgten H. gekommen sein. In dem vor dem Amtsgericht Nordhorn rechtshängigen Verfahren wird dem Angeklagten M. ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht, wobei Anlass zur Tatbegehung auch hier der gesondert Verfolgte H. gegeben haben soll.
Das Amtsgericht Nordhorn, vor welchem das Verfahren gegen den Angeklagten M. noch nicht eröffnet ist, hat das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom abgetrennt und die Verfahrensakten dem Landgericht Kleve mit der Bitte um Prüfung der Übernahme übersandt. Das Landgericht Kleve, vor dem das dort anhängige Verfahren gegen den Angeschuldigten M. durch Beschluss vom bereits eröffnet ist, hat Bereitschaft zur Verfahrensübernahme erklärt. Die beteiligten Staatsanwaltschaften Osnabrück und Kleve haben gleichfalls ihr Einverständnis zu einer Verbindung der Verfahren abgegeben.
Die Voraussetzungen für eine Verbindung der Strafverfahren gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor; für die Sachentscheidung durch den Bundesgerichtshof reicht insbesondere aus, dass das Verfahren bislang nur vor dem Gericht der höheren Ordnung eröffnet wurde (vgl. , NStZ-RR 2005, 77; Scheuten in: KK-StPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 6).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich."
2 Dem tritt der Senat bei.
Fundstelle(n):
AAAAE-63367