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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 169/13 EFG 2014 S. 1233 Nr. 14

Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 14 Abs. 1GG Art. 105 Abs. 2aUStG § 1 Abs. 1UStG § 4UStG § 12UStG § 18UStG § 19 HmbKTTG § 1 HmbKTTG § 2 HmbKTTG § 3 HmbKTTG § 4 HmbKTTG § 5 HmbKTTG § 6 HmbKTTG § 7 HmbKTTG § 8 HmbKTTG § 9

Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber hat die Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG, die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe als örtliche Aufwandsteuer einzuführen; eine Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer besteht nicht.

2. Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist materiell verfassungsgemäß. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, noch werden Grundrechte verletzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 11 Nr. 33
DStRE 2014 S. 1514 Nr. 24
EFG 2014 S. 1233 Nr. 14
UAAAE-63288

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.04.2014 - 2 K 169/13

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