Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der
Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber hat die
Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG, die Hamburgische Kultur- und
Tourismustaxe als örtliche Aufwandsteuer einzuführen; eine Gleichartigkeit
zur Umsatzsteuer besteht nicht.
2. Das Hamburgische Kultur-
und Tourismustaxengesetz ist materiell verfassungsgemäß. Es liegt
weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, noch werden Grundrechte
verletzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 11 Nr. 33 DStRE 2014 S. 1514 Nr. 24 EFG 2014 S. 1233 Nr. 14 UAAAE-63288
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.04.2014 - 2 K 169/13
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