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FG München Urteil v. - 14 K 1414/11

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, EnergieStG § 54 Abs. 1 S. 1, EnergieStG § 54 Abs. 2 Nr. 2, EnergieStG § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a, EnergieStG § 66 Abs. 1 Nr. 20, EnergieStV § 100 Abs. 1 S. 1, EnergieStV § 100 Abs. 1 S. 3

Keine Umdeutung eines Antrags nach § 51 EnergieStG in einen Antrag nach § 54 EnergieStG möglich

Leitsatz

1. Für die alternativen, sich gegenseitig ausschließenden Energiesteuerentlastungen nach § 51 und § 54 EnergieStG sind unterschiedliche, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmende amtliche Vordrucke (Vordruck Nr. 1115 bzw. Nr. 1118) vorgeschrieben.

2. Ein für den streitigen Zeitraum mit dem Formular Nr. 1115 gestellter Antrag auf Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kann nicht in einen entsprechenden Antrag nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG umgedeutet werden.

3. Der Senat hat zwar Bedenken, ob dieses Ergebnis sachgerecht und verhältnismäßig ist und dem Sinn und Zweck des Gesetzes tatsächlich gerecht wird, folgt jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-63285

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FG München, Urteil v. 30.01.2014 - 14 K 1414/11

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