1. Für die alternativen, sich gegenseitig ausschließenden Energiesteuerentlastungen nach § 51 und § 54 EnergieStG sind unterschiedliche,
nicht in allen Einzelheiten übereinstimmende amtliche Vordrucke (Vordruck Nr. 1115 bzw. Nr. 1118) vorgeschrieben.
3. Der Senat hat zwar Bedenken, ob dieses Ergebnis sachgerecht und verhältnismäßig ist und dem Sinn und Zweck des Gesetzes
tatsächlich gerecht wird, folgt jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH.