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Lohnsteuerfreie Gesundheitsförderungsmaßnahmen
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie je Arbeitnehmer 500 € jährlich nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gilt sowohl für Sach- als auch für Barleistungen des Arbeitgebers.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für Leistungen des Arbeitgebers die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Hierunter fällt
die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und
die betriebliche Gesundheitsförderung.
Die Steuerbefreiung kann nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung auch für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von „gesunden“ Mahlzeiten an die Arbeitnehmer in einer Betriebskantine in Anspruch genommen werden. Als Voraussetzung hierfür muss aber z. B. ein Sozialversicherungsträger durch ein Gutachten festgestellt haben, dass die Voraussetzungen der §§ 20 und 20a SGB V erfüllt sind. Der steuerfreie Höchstbetrag von 500 € je Mitarbeiter ist zu beachten. Damit muss das jeweils eingenommene „ge...