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Identifizierung von einbringungsgeborenen Anteilen nach Aktiensplit; Veräußerungsgewinn bei girosammelverwahrten Aktien
Auch nach Split der Aktien und ihrer Verwahrung im Girosammeldepot ist entscheidend, ob die veräußerten Aktien aufgrund objektiver Umstände, wie z. B. den Vertragsunterlagen, bestimmbar sind. Im Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies aus dem Hinweis auf die Aktiennummer, im Falle von GmbH-Anteilen durch den Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen Urkunde (Bezug: § 16, § 17 EStG; § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995; § 255 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 DepotG).
Ein einbringungsgeborener Anteil i. S. von § 21 UmwStG i. d. F. vor Inkrafttreten des SEStEG (UmwStG a. F.) entstand, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG a. F. zum Buchwert oder zum Zwischenwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurde. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG ist v...