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Gewerbliche Prägung einer „GmbH & Co. GbR“
Individualvertraglich vereinbarter Haftungsausschluss
Bei einer GbR liegt keine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, wenn die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist und daher nur die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist. Das kann dazu führen, dass rückwirkend betrachtet kein Betriebsvermögen vorlag.
Gewerbliche Prägung
Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sog. gewerbliche Prägung) ist, dass eine Personengesellschaft vorliegt, die keine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, ausschließlich eine Kapitalgesellschaft (oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft) persönlich haftende Gesellschafterin ist und nur diese (oder gesellschaftsfremde Dritte) Geschäftsführer ist/sind.
Einseitiger Haftungsausschluss bei einer GbR
Die Voraussetzung der ausschließlichen Haftung einer Kapitalgesellschaft lässt sich bei einer GbR nach neuer Verwaltungsansicht nicht durch einseitige Vereinbarung herbeiführen. Die Gesellschafter der beschränkt rechtsfähigen GbR haften vielmehr, wie der BGH in zwei Grundsatzentscheidungen urteilte, kraft Gesetzes entsprechend § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen (sog. akzessorische Gesellschafterhaftu...