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(Mindest-)Pensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Statuswechsel führt nicht zu steuerbilanzieller Anpassung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung
Für die Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG wird kein Mindestalter vorausgesetzt. Ein Statuswechsel vom Minderheitsgesellschafter zum Mehrheitsgesellschafter hat deshalb auf die steuerbilanzielle Bewertung der Pensionszusage keine Auswirkung. Allenfalls die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommt in Betracht.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Eine Steuerberatungs-GmbH erteilte 1987 ihrem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer A eine Pensionszusage. Zu diesem Zeitpunkt war dieser 36 Jahre jung und hielt 25 % der GmbH-Anteile. Gemäß der Zusage hatte A nach Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Ausscheiden aus dem Unternehmen einen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von 60 % seiner jährlichen Gesamtbezüge. Durch einen Gesellschafterwechsel im Jahr 2002 wurde A Mehrheitsgesellschafter der GmbH mit einem Anteil von 60 %. Die Pensionszusage und die Berechnung ihres Steuerbilanzwerts blieben unverändert. Bis einschließlich 2004 sind die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide bestandskräftig und nicht mehr änderbar. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die ...