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Arbeitsförderung; | Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Zuzugs zum Lebensgefährten
Gibt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle auf, um an den neuen Wohnort seines Partners nachzuziehen, mit dem er nicht verheiratet ist, führt dies nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil das Arbeitsverhältnis nicht ohne wichtigen Grund (§ 119 AFG) aufgegeben wurde. Ausschlaggebend für die Anwendung des § 119 AFG (§ 144 SGB III) ist nicht die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft ebenso zu fördern ist wie die Ehe, sondern vielmehr, ob der Eingriff in den durch Beiträge erworbenen und eigentumsgeschützten Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle der Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses und des Nachzugs hinzunehmen ist. Nach der Entscheidung des BVerfG zum Lebenspartnerschaftsgesetz v. - 1 BvF 1/01 (NWB EN-Nr. 1014/2002) muss nach Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass nichteheliche und andere Lebensgemeinschaften nicht ben...