Instanzenzug: BGH
Gründe
1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
3 Dass der Senat nach sachlicher Stellungnahme durch den Generalbundesanwalt im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 36, 85, 87; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488); den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO Genüge getan (vgl. , NStZ-RR 2013, 385; BVerfG, aaO). Auch die Ausgestaltung der Beratungspraxis in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2200) und entspricht dem Gesetz (vgl. Mosbacher, NJW 2014, 124).
Fundstelle(n):
QAAAE-62958