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Telekommunikationsrecht | Kostenloser Eintrag der Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch
Der Kunde eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten (Teilnehmer) kann von diesem verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen (§ 45m Abs. 1 Satz 1 TKG). Zum Namen i. S. dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. In den drei entschiedenen Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung verlangt, sie unentgeltlich unter ihrer Geschäftsbezeichnung „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y. Z. (= Vorname und Nachname der Kläger)“ in die Verzeichnisse einzutragen. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht,...