Kindergeld: Fortsetzung des Studiums
während des Zivildienstes
Leitsatz
1. Der Tatbestand der Berufsausbildung
i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus,
dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des
Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufsausbildung kann auch
neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind die Ausbildung
ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das gilt auch, wenn neben der
Ausbildung der Zivildienst absolviert wird.
2. In einer Berufsausbildung
im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG kann sich auch derjenige befinden,
der sein Studium formell ruhen lässt, tatsächlich aber weiter Vorlesungen
besucht und an Arbeitsgruppen teilnimmt. Eine Immatrikulation ist nicht
Voraussetzung für eine Ausbildung im Sinne des Kindergeldes.
Fundstelle(n): XAAAE-62344
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.01.2014 - 6 K 209/13
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