Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit aller Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung,
dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind.
2. Die Erklärung in Abschn. 9 Buchst. a) erschöpft sich auch nicht in der bloßen Unterzeichnung des im Vordruck vorgegebenen
Textes, dass die erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens bezogen wurden. Aus der Formulierung
im Vordruck ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort "anlässlich" einer Ergänzung bedarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 41 DStRE 2014 S. 1387 Nr. 22 EFG 2014 S. 1052 Nr. 12 Ubg 2014 S. 814 Nr. 12 MAAAE-62339
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