Kein Abzug von Aufwandsspenden bei Aufwendungsersatzanspruch aufgrund Vorstandsbeschlusses der Körperschaft
Fremdvergleich
Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Vertreters der Körperschaft an der Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung
Verpflichtung zur Inhaftungnahme
Leitsatz
1. Für den Abzug einer Aufwandsspende reicht es nicht aus, wenn ein Vorstandsbeschluss der gemeinnützigen Körperschaft dem
Zuwendenden einen Aufwendungsersatzanspruch einräumt, auf den der Zuwendende sodann verzichtet. Vielmehr ist erforderlich,
dass der Anspruch durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt worden ist.
2. Voraussetzung für den Abzug von Aufwandsspenden ist im Hinblick auf die gleichgelagerten Interessen von Spender und Empfänger,
dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen dazu getroffen haben, wem unter
welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch in welcher Höhe zustehen soll, und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen
ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten.
3. Der Verschuldensbegriff des § 10b Abs. 4 EStG entspricht demjenigen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der gemeinnützigen Körperschaft
ist daher ein Verschulden ihres steuerlichen Vertreters an der Unrichtigkeit erteilter Spendenbescheinigungen zuzurechnen.
4. Im Fall des § 10b Abs. 4 EStG besteht aufgrund des Legalitätsprinzips (§ 85 AO) grundsätzlich eine Verpflichtung des FA,
die Körperschaft in Haftung zu nehmen, die eine falsche Zuwendungsbestätigung erteilt hat.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 38 DStRE 2014 S. 1480 Nr. 24 EFG 2014 S. 989 Nr. 12 GStB 2014 S. 301 Nr. 9 PStR 2014 S. 141 Nr. 6 IAAAE-62336
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.03.2014 - 6 K 9244/11
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