Beurteilung eines Gewinns als Sanierungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Verstoß des Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Leitsatz
1. Vereinbart eine zahlreiche Wohneinheiten eines Grundstücks vermietende KG mit einer Bank, dass sie in zwei den Barwert
der Darlehensforderung entsprechenden Raten diese Forderung tilgen kann, ist das Vorliegen eines Sanierungsgewinns i. S. d.
(IV A 6-S-2140-803, BStBl I 2003, 240, künftig Sanierungserlass) nicht deshalb zu verneinen, weil
die vorzeitige Rückzahlung der Schuld zum aktuellen Wert nicht als Erlass einer Schuld, sondern als zinsähnlicher außerordentlicher
Ertrag anzusehen sei. Hat das Unternehmen nur die Verbindlichkeit gemindert um die bisherigen Tilgungsleistungen und keine
zukünftigen bisher nicht entstandenen Zinsverbindlichkeiten passiviert, steht die Betriebsvermögensmehrung allein mit dem
Wegfall des Teilbetrags der Hauptschuld in Zusammenhang. Für die Qualifikation als Sanierungsgewinn sind die wirtschaftlichen
Erwägungen und Motive der Parteien eines Erlassvertrages unbeachtlich.
2. Beurteilt das FA ermessensfehlerhaft einen Gewinnbestandteil nicht als Sanierungsgewinns i. S. d. Sanierungserlasses, hat
die KG bereits allein aus diesem Grund einen Anspruch auf Neubescheidung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen.
3. Offen blieb, ob die Entscheidung über die Qualifikation des Gewinnanteils als Sanierungsgewinn eine im Bescheid nach §
180 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmende Feststellung ist.
4. Ebenfalls blieb unentschieden, ob der Sanierungserlass gegen den Vorrang des Gesetzes verstößt.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 35 DStRE 2014 S. 1460 Nr. 23 EFG 2014 S. 975 Nr. 12 Ubg 2014 S. 819 Nr. 12 KAAAE-62331
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.01.2014 - 6 K 6209/11
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.