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Steuerfreiheit bei der Abgabe von Krebsmedikamenten (Zytostatika)
, Klinikum Dortmund gGmbH
Die Steuerbefreiung für Krankhausumsätze ist in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG geregelt. Danach sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie die damit eng verbundene Umsätze grundsätzlich steuerfrei. In der Praxis stellt sich immer die Frage, ob bei einer bestimmten Leistung eines Krankenhauses ein eng verbundener Umsatz vorliegt. Der EuGH hat nunmehr zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher eng verbundener Umsatz bei einer Medikamentenlieferung durch das Krankenhaus vorliegen kann.
A. Leitsatz
Eine Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom geänderten Fassung von der Mehrwertsteuer be...