Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Untersuchungshaft des mittellosen Betreuten
Leitsatz
Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom , XII ZB 521/10, NJW-RR 2012, 451).
Gesetze: § 5 Abs 2 S 2 VBVG
Instanzenzug: Az: 3 T 108/13vorgehend Az: 785 XVII E 556/09
Gründe
I.
1Die den Rechtsbeschwerdeführer vertretende Staatskasse begehrt die Herabsetzung einer Betreuervergütung.
2Der Betroffene steht seit Oktober 2006 unter Betreuung. Er wurde Ende 2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem er über einen längeren Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin in einer eigenen Wohnung zusammen gelebt hatte, verließ er die Wohnung Mitte des Jahres 2012, war zunächst für geraume Zeit nicht erreichbar und kam, noch bevor er eine von ihm neu angemietete Wohnung bezogen hatte, am in Untersuchungshaft, weil er seine Lebensgefährtin misshandelt hatte. Aus der Haft heraus kündigte der Betroffene diese Wohnung. Mit Beschluss vom widerrief das Amtsgericht die Aussetzung der Strafe und der Unterbringung zur Bewährung, so dass der Betroffene Anfang 2013 in einer Klinik untergebracht wurde.
3Dem Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom bis zum auf Grundlage des Vermögensstatus eines mittellosen, in eigener Wohnung lebenden Betreuten festzusetzen, hat das Amtsgericht stattgegeben und ihm einen Betrag von 462 € zugesprochen. Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
51. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Betroffene im fraglichen Vergütungszeitraum nicht in einem Heim im vergütungsrechtlichen Sinne gelebt habe. Ein solches könne zwar auch eine Justizvollzugsanstalt sein. Entscheidend sei aber, ob der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, also seinen Lebensmittelpunkt habe. Dies sei jedenfalls anzunehmen, wenn sich der Betroffene dort in Strafhaft von langer Dauer aufhalte. Der Betroffene habe sich indes nicht in Strafhaft bzw. dauerhafter Unterbringung befunden. Im Vergütungszeitraum seien die zeitliche Ausdehnung der Untersuchungshaft ungewiss sowie über die Frage des Anschlusses einer Strafhaft aufgrund zu erwartender Verurteilung bzw. Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht entschieden gewesen. Anders als bei einer Strafhaft müsse bei der Untersuchungshaft jederzeit mit einer Beendigung der Haft gerechnet werden. Fielen die Haftgründe weg, sei auch bei einer zu erwartenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Untersuchungshaft sofort zu beenden. Deshalb könne der Aufenthalt eines Untersuchungshäftlings in der Justizvollzugsanstalt in der Regel nicht als dauerhaft, sondern nur als vorübergehend angesehen werden. Ob der Betroffene während des Zeitraums der Untersuchungshaft einen anderen Wohnraum aufrechterhalte, spiele höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass jederzeit mit der Beendigung der Untersuchungshaft gerechnet werden könne und müsse.
62. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
7Im Streit ist vorliegend allein der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand nach § 5 VBVG. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte zugunsten des Betreuers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG von einem Stundensatz von 3,5 Stunden im Monat für die Betreuung eines mittellosen Betreuten ausgegangen sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat. Bei dem - von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden - festgestellten Zeitraum von drei Monaten und der der Entscheidung zugrunde gelegten Vergütung von 44 € pro Stunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ergibt sich mithin der zugesprochene Betrag von 462 € (3,5 Stunden x 3 x 44 €).
8Zwar erfüllt auch eine Justizvollzugsanstalt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG (Senatsbeschluss vom - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 9 ff. mwN). Jedoch hat der Betroffene im hier maßgeblichen Vergütungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG nicht in der Justizvollzugsanstalt gehabt.
9a) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (Senatsbeschluss vom - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 12). Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 13 f.).
10aa) Für eine mehrjährige Strafhaft (rund drei Jahre) hat der Senat die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Haftanstalt im Sinne des § 5 VBVG bejaht (Senatsbeschluss vom - XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451 Rn. 15 ff.).
11bb) Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch die Untersuchungshaft einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG zu begründen vermag. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lehnt dies ab (OLG München FamRZ 2007, 1913, 1914; OLG Köln NJW-RR 2007, 517, 518 [für den Regelfall]; FGPrax 2007, 83; - juris Rn. 18 [im Regelfall]; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BTKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil F Rn. 167; vgl. auch Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 5 VBVG Rn. 31, wonach der gewöhnliche Aufenthalt eine dauerhafte Aufnahme in dem "Heim" voraussetzt; a.A. - jedenfalls bei einem Aufenthalt von sechs Monaten in einem forensischen Krankenhaus - - juris Rn. 7).
12Der Senat hält die überwiegend vertretene Auffassung für zutreffend. Maßgeblich für den gewöhnlichen Aufenthalt ist, dass der Betroffene nach den Umständen erkennbar an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt bzw. einen auf längere Zeit tatsächlichen Lebensmittelpunkt angelegt hat.
13Dies ist bei Untersuchungshaft nicht der Fall, da sie - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat - jederzeit beendet werden kann. So hat der Beschuldigte gemäß § 117 Abs. 1 StPO das Recht jederzeit die gerichtliche Prüfung zu beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Nach § 120 Abs. 1 StPO ist der Haftbefehl aufzuheben, soweit die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregelung der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Mithin kann jederzeit der Aufenthalt des Beschuldigten in der Haftanstalt beendet werden, sei es, dass ein Haftgrund entfallen ist oder dass ein dringender Tatverdacht nicht (mehr) festgestellt werden kann. Dass die Untersuchungshaft schließlich nicht auf Dauer angelegt ist, ergibt sich auch aus § 121 Abs. 1 StPO. Danach darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen oder die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
14b) Gemessen hieran fehlt es vorliegend an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt für den hier streitbefangenen Vergütungszeitraum vom 26. Juli bis zum . Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes bei einer lang andauernden Untersuchungshaft (etwa von einem halben Jahr oder länger) zu gelten hat. Denn der Betroffene hat sich bis zum Ende des beantragten Vergütungszeitraums am nicht einmal drei Monate in der am angetretenen Untersuchungshaft befunden.
15Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ändert an dem gefundenen Ergebnis auch ihr Vortrag nichts, wonach gegen den Betroffenen bereits am im Hinblick auf einen etwaigen Widerruf seiner Bewährung ein Sicherungshaftbefehl erlassen worden ist. Dieser Vortrag betrifft neue, im instanzgerichtlichen Verfahren nicht festgestellte Tatsachen, die vom Senat mangels Verfahrensrüge nicht zu berücksichtigen sind.
16Dass die Strafaussetzung zur Bewährung schließlich am widerrufen worden und der Betroffene fortan untergebracht ist, hat auf den streitbefangenen, am endenden Vergütungszeitraum keinen Einfluss. Denn die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht aus einer Rückschau, sondern von dem Zeitpunkt aus zu betrachten, zu dem die Vergütung begehrt wird (OLG München FamRZ 2007, 1913, 1914).
Dose Klinkhammer Schilling
Günter Nedden-Boeger
Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 705 Nr. 12
LAAAE-62121