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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 5 vom Seite 4

Am vertragsärztlichen Notdienst teilnehmende Nichtvertragsärzte können zu einem Kostenbeitrag durch Abzug vom Honorar herangezogen werden.

Für den Nichtvertragsarzt, der auf eigenen Wunsch am vertragsärztlichen Notdienst und von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu einem Betriebskostenanteil herangezogen wird, gelten das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip, nicht aber solche Vorschriften, die ausschließlich den Belangen der Vertragsärzte dienen.

Die Entscheidung des BSG steht in engem Zusammenhang mit einer Reihe von Urteilen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am ärztlichen Notdienst ergangen sind. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang beziehen sich einerseits auf die Frage einer möglichen Befreiung vom Notdienst sowie andererseits auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Notdienstes.

Am Notdienst nehmen regelmäßig sowohl Vertragsärzte als auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte teil.

Des Weiteren wird auch zwischen dem vertragsärztlichen Notdienst, der von der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) eingerichtet wird und dem gemeinsamen Notfalldienst, der von KÄV und Ärztekammer eingerichtet wird, unterschieden. Rechtsgrundlage für die Organisation und die Finanzierung des Notdienstes ist dabei die jeweilige Notfalldienstordnung (NDO) im Rahmen des Satzungsrechtes.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat das BSG entschieden, dass Kostenbeiträge zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes auch von solchen am Notdienst teilnehmenden Ärzten erhoben werden dürfen, die nicht Mitglied der KÄV sind (z. B. rein privatärztlich tätige Ärzte);

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