Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen
Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz
1. Die Vorsteuerbeträge für
die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich
genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage errichtet wird,
sind nur anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb
der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt. Die
Dachsanierung steht nach ihrem objektiven Inhalt sowohl in direktem
und unmittelbarem Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage als auch
mit dem Stallgebäude, auch wenn sie ausschließlich durch die Errichtung
und den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst worden ist.
2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge
ist anhand eines Umsatzschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem
Verhältnis des fiktiven Mietumsatzes für die von der Photovoltaikanlage
bedeckte Dachfläche zum fiktiven Mietumsatz für das Innere des Stallgebäudes
ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 31 DStRE 2014 S. 1247 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2014 S. 1484 StBW 2014 S. 368 Nr. 10 OAAAE-62078
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 23.10.2013 - 4 K 90/13
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