1. Die Voraussetzung der laufenden
Überwachung der Außenstände i. S. v. § 60 Abs. 1 EnergieStG meint,
dass der Berechtigte fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang
achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend
reagieren muss. Dabei ist auch das Bedienen von Altschulden, für die
eine Ratenzahlung vereinbart wurde, zu berücksichtigen.
2. Von einer rechtzeitigen
gerichtlichen Anspruchsverfolgung i. S. v. § 60 Abs. 1 EnergieStG
kann nicht die Rede sein, wenn zwischen dem Erhalt eines Vollstreckungstitels
und der Einleitung der Zwangsvollstreckung über sieben Monate vergehen,
ohne dass es dafür eine überzeugende und anzuerkennende Begründung gibt.
Fundstelle(n): KAAAE-62075
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2014 - 4 K 104/13
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