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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 129/13 EFG 2014 S. 1009 Nr. 12

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 16 Abs. 1, HGB § 240 Abs. 1, HGB § 240 Abs. 2, HGB § 242 Abs. 1, HGB § 246 Abs. 1, GewStG § 7

Gewerbesteuer: Abgrenzung laufender Gewinn - Betriebsaufgabegewinn

Leitsatz

Eine Entschädigungszahlung für die Aufgabe eines langfristigen Geschäftsmietvertrages führt dann nicht zu einem gewerbesteuerfreien Betriebsaufgabegewinn, wenn der Steuerpflichtige zwar in zeitlichem Zusammenhang hiermit seinen Gewerbebetrieb an eine ihm gehörende GmbH veräußert, den Betrieb aber in einem anderen Mietobjekt hätte fortsetzen können, dies aber aus gesundheitlichen Gründen unterlassen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1009 Nr. 12
GAAAE-62072

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2014 - 2 K 129/13

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