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NWB BB 5/2014 S. 134

Beiträge zur Pflegeversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherter, der neben seiner Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, für diese ebenfalls Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen muss.

Beitragspflichtig sind nach dem Urteil Entgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung, da es sich hierbei um Einnahmen zum Lebensunterhalt handelt. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung des § 240 SGB IV in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen der Selbstzahler des Spitzenverbandes Bundes der Krankenkassen grundsätzlich beitragspflichtig. Krankenversicherungsbeiträge sind für die geringfügig Beschäftigten gemäß dem Landessozialgericht hingegen nicht zu zahlen. Denn hierfür werde von dem A...

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