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Abgabenordnung; | Auslegung tatsächlicher Verständigungen (§§ 133, 242 BGB)
In Anschluss an ein gerichtliches Aussetzungsverfahren trafen eine GmbH und das FA eine schriftliche tatsächliche Vereinbarung über die einzelnen Streitfragen. Bezüglich der Geschäftsführergehälter wurde u. a. vereinbart, dass insofern vGA für einen bestimmten Zeitraum anzunehmen seien und zwar ,,i. H. d. jeweiligen Grundlohns plus der Lohnzusätze, wie vermögenswirksame Leistungen . . .''. Später entstand Streit darüber, ob in die vGA auch die Tantiemezahlungen einzubeziehen seien, die in der beispielhaften Aufzählung nicht enthalten waren. Das ) hat die Klage abgewiesen und Folgendes ausgeführt: Eine tatsächliche Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern ist insoweit möglich, als hierin eine Klärung der tatsächlichen Vo...