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OFD Karlsruhe | Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs bei Dividenden aus Frankreich i. V. mit § 8b Abs. 5 KStG
Nach Art. 9 Abs. 1 DBA Frankreich können Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Person bezahlt, in Deutschland besteuert werden. Der Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA Frankreich sieht dafür die Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor, welche für Schachteldividenden jedoch durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Abkommens eingeschränkt wird. Danach ist die Freistellung nach Buchstabe a nur auf die „Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft bezahlt werden, der mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören“. Erzielt demnach eine inländische S. 284Körperschaft Dividenden von einer französischen Tochtergesellschaft bei einem Betei...