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Strafrecht; | Geldwäsche durch Strafverteidiger
Ein Verteidiger, der sich Vermögenswerte, die sein Auftraggeber aus einer rechtswidrigen Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erworben hat, in Kenntnis ihrer Herkunft ausschließlich zur Befriedigung seiner Honorarforderung verschafft, macht sich i. d. R. dann nicht wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wenn nicht einem Verletzten aus der Straftat ein Anspruch erwachsen ist, der durch die Erfüllung der Honorarforderung vorsätzlich vereitelt, gefährdet oder erschwert würde (). Dieser viel beachtete Beschluss hat z. B. zur Folge, dass dem Verteidiger in einer Betäubungsmittel-Sache, wenn der Mandant aus dem mit den Betäubungsmittel-Geschäften erzielten Gewinn einen Vorschuss zahlt, ein Geldwäschevorwurf i. d. R. nicht gemacht werden kann.