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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 217/12 EFG 2014 S. 903 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Leitsatz

  1. Zum Begriff des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 LStDV.

  2. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des ArbG, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder WK zu berücksichtigen.

  3. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im VZ des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen.

  4. Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergeben sich nur aufgrund dessen ArbN-Stellung keine Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge.

  5. Rückzahlungen/Rückbelastungen sind keine rückwirkenden Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1365 Nr. 23
BB 2014 S. 854 Nr. 15
EFG 2014 S. 903 Nr. 11
GStB 2014 S. 203 Nr. 6
KÖSDI 2014 S. 18910 Nr. 7
SAAAE-61501

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 19.02.2014 - 9 K 217/12

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