Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des ArbG, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge
sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder WK zu berücksichtigen.
Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im VZ des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu
erfassen.
Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergeben sich nur aufgrund dessen ArbN-Stellung
keine Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge.
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