Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte
Leitsatz
Eine in zwei niederländischen Städten zugelassene Limited mit Sitz in den Niederlanden und Postfachadresse in Belgien, die
eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende
Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften
des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG
oder § 3 a) Abs. 1 Satz 5 StBerG nicht erfüllt.