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FG Münster Urteil v. - 8 K 1727/11 GrE EFG 2014 S. 949 Nr. 11

Gesetze: GrEStG § 2 Abs 1GrEStG § 3 Nr 2GrEStG § 3 Nr 3ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1HöfeO § 12HöfeO§ 13 GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1

Grunderwerbsteuer

Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO

Leitsatz

1) Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auch ein bürgerlich-rechtlich noch zu bildendes (künftiges) Grundstück sein, sofern dieses bereits hinreichend bestimmt ist.

2) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch und kann auch nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angesehen werden, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 ErbStG nicht in Betracht kommt.

3) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist auch keine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7 ErbStG.

4) Werden Grundstücke zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.

5) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Höhe des Nachabfindungsanspruchs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 949 Nr. 11
ErbStB 2014 S. 147 Nr. 6
FAAAE-61498

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FG Münster, Urteil v. 20.02.2014 - 8 K 1727/11 GrE

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