1) Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auch ein bürgerlich-rechtlich noch zu bildendes (künftiges) Grundstück sein,
sofern dieses bereits hinreichend bestimmt ist.
2) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch
und kann auch nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angesehen werden, so dass eine Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 ErbStG nicht in Betracht kommt.
3) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist auch keine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG
i.V.m. § 7 ErbStG.
4) Werden Grundstücke zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO auf einen weichenden Miterben übertragen,
ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.
5) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Höhe des Nachabfindungsanspruchs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 949 Nr. 11 ErbStB 2014 S. 147 Nr. 6 FAAAE-61498
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FG Münster, Urteil v. 20.02.2014 - 8 K 1727/11 GrE
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