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FG München Urteil v. - 4 K 71/12 EFG 2014 S. 943 Nr. 11

Gesetze: ErbStRG Art. 3 ErbStG§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG§ 13a ErbStG§ 19a ErbStG§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FGO§ 42 AO § 351

Widerruf der Option zugunsten des ErbStRG nach Wegfall der Steuerfreiheit des geerbten Familienheims in Folge Veräußerung

Widerruf eines Wahlrechts nach Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

Leitsatz

1. Der Antrag auf Anwendung der Vorschriften des ErbStRG kann bei Wegfall der Steuerfreiheit für das ererbte Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG n. F. bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der aufgrund des Antrags erfolgten Festsetzung der Erbschaftsteuer widerrufen werden. Allein die Verletzung der Verschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a, 19a ErbStG n. F. wird vom Widerrufsverbot des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG erfasst.

2. Der Widerruf des bis zum befristeten Antragsrechts nach Art. 3 ErbStRG kann bei Anfechtung des geänderten Erbschaftsteuerbescheids in den Grenzen der Vorschrift des § 42 FGO i.V.m. § 351 AO auch nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Befristung gilt nur für den Antrag, nicht jedoch für dessen Widerruf.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 28
DStRE 2015 S. 1118 Nr. 18
EFG 2014 S. 943 Nr. 11
ErbStB 2014 S. 151 Nr. 6
KÖSDI 2014 S. 18920 Nr. 7
StBW 2014 S. 652 Nr. 17
UVR 2014 S. 272 Nr. 9
WAAAE-61488

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FG München, Urteil v. 12.02.2014 - 4 K 71/12

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