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FG München  v. - 10 K 2321/12

Gesetze: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG § 15 Abs. 2EStG § 4 Abs. 3 S. 1EStG § 4 Abs. 3 S. 4EStG § 11 Abs. 2 S. 1AO § 140HGB § 247 Abs. 2

Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft für den Erwerb von zur baldigen Weiterveräußerung bestimmten Edelmetallen (hier: Gold) im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung

Leitsatz

1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Zweck des Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung und die laufende Umschichtung von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gem. § 1 Abs. 1 KWG und hat die Personengesellschaft tatsächlich auch regelmäßig Goldbarren angekauft und innerhalb eines Jahres wieder verkauft, so erzielt sie gewerbliche Einkünfte.

2. Die mit Veräußerungsabsicht erworbenen Goldbarren gehören zum notwendiges gewerblichen Betriebsververmögen der Personengesellschaft, und dort nicht zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen. Dass hat zur Folge, dass bei Gewinnermittlung der nicht buchführungspflichtigen Personengesellschaft nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für die Goldbarren bereits im Zweitpunkt der Verausgabung und nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bei Verkauf der Goldbarren als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist insoweit auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung (einer Regelungslücke) anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 7
DStRE 2015 S. 577 Nr. 10
Ubg 2015 S. 375 Nr. 6
SAAAE-61485

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FG München v. 15.01.2014 - 10 K 2321/12

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