Zuschätzung anhand einer Nachkalkulation der Umsätze einer Schank- und Speisewirtschaft
vom Prüfer ermittelter Anteil der Getränke am Gesamtumsatz einer Schank- und Speisewirtschaft von 57 % eher zu hoch als zu
niedrig
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung durch einen
inneren Betriebsvergleich mit einer so genannten qualifizierten Nachkalkulation widerlegt werden kann, dass jedoch an eine
solche Nachkalkulation wesentlich strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Begründung einer Schätzung, die wegen
festgestellter Buchführungsmängel ohnehin durchgeführt werden muss. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Buchführungsergebnis
sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann.
2. Eine trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu Zuschätzungen führende Nachkalkulation für eine Schank- und Speisewirtschaft,
bei der der Prüfer ausgehend vom tatsächlichen Getränkewareneinsatz und dem Artikelbericht der Kasse einen Anteil von 57 %
des Getränkeumsatzes am Gesamtumsatz und einen Rohgewinnaufschlag bei Getränken von 278 % sowie für Speisen von 265 % ermittelt
hat, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und kann durch eine vom Wirt selbst anhand von Zahlen eines späteren,
nicht geprüften Jahres erstellte Kalkulation, die zu einem rechnerisch nicht nachvollziehbaren Rohgewinnaufschlag für Speisen
von nur 142 % führt, z. B. nicht alle Speisenangebote der Speisenkarte berücksichtigt und einen Anteil der Getränke am Gesamtumsatz
von 66 % ausweist, nicht entkräftet werden.
3. Nach der Lebenserfahrung liegt der Anteil der Getränke am Gesamtumsatz einer Schank- und Speisewirtschaft eher unter 50
% als darüber. Bei einer Speisegaststätte stehen die Getränkeumsätze und Speiseumsätze erfahrungsgemäß in einem Verhältnis
von 30 % zu 70 %.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAE-61481
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Sächsisches FG, Beschluss v. 10.12.2009 - 6 V 947/09