Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts
Leitsatz
1) Ein bei Gericht gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 258 AO begehrt, ist zulässig. Das Finanzgericht ist befugt, die einstweilige Anordnung in Ausübung
eigenen Ermessens (Interimsermessen) zu treffen.
2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub sind nicht schlüssig dargelegt, wenn lediglich die vage
Hoffnung auf Erteilung lukrativer Aufträge, nicht aber eine konkrete Verbesserung der Liquiditätssituation vorgetragen wird,
die auf eine kurzfristige Tilgung der rückständigen Steuern schließen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1017 Nr. 12 ZAAAE-61474
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