Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes – Qualifikation als laufender Gewinn – Steuerbegünstigung
der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel
bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts
Leitsatz
Ist die die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörende Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den
Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums
-) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren.
Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten
durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten
Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als
laufender Gewinn der Besteuerung.
Ein aufgrund einer Betriebsprüfung geänderter Feststellungsbescheid kann gem. § 129 AO korrigiert werden, wenn bei der Auswertung
des Betriebsprüfungsberichts die darin vorgenommene Umqualifizierung des in der bisherigen Feststellung enthaltenen steuerbegünstigten
Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn übersehen wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 277 Nr. 9 PAAAE-61473
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 05.12.2013 - 12 K 948/12 F
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