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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 11

Das Reverse-Charge-Verfahren bei Elektrizitäts- und Gaslieferungen

– 56 St 185 NWB JAAAE-60344

Dr. Volker Endert

Das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b) UStG findet auch bei der Lieferung von Elektrizität und Gas Anwendung, sofern der Empfänger der Lieferung als Wiederverkäufer i. S. des § 3g Abs. 1 UStG anzusehen ist. In einer aktuellen Verfügung wird die Vorschrift einer praxisfreundlichen Auslegung zugänglich gemacht.

A. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Lieferung von Elektrizität und Gas

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, bei dem der Leistungsempfänger zugleich Steuerschuldner ist, wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2013, S. 1809) auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität ausgeweitet, sofern der Leistungsempfänger selbst Gas liefert oder Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. des § 3g UStG ist.

Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift basiert auf aktuellen Bestrebungen der Europäischen Union zur Missbrauchsbekämpfung. Da Gas und Elektrizität veräußert werden können, ohne dass es zu einer physischen Abnahme kommen muss (z. B. indem erworbene Kontingente sofort weiterveräußert werden), sind diese besonders anfällig für eine unvollständige Erfassung der liefernden Untern...

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