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Körperschaftsteuer | Umqualifizierung von Darlehenszinsen in verdeckte Gewinnausschüttung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Gewährt eine nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigte (ausländische) Kapitalgesellschaft ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Schwester-Kapitalgesellschaft ein Darlehen, werden die dafür gezahlten Zinsen nur dann nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Satz 2 KStG 1999 a. F. in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, wenn auch die (gemeinsame) Muttergesellschaft nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist (Klarstellung des , BStBl 2013 II S. 186; entgegen , BStBl 1995 I S. 25, Rn. 19). (2) § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Satz 2 KStG 1999 a. F. ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA USA 1989 vereinbar ( [i]Übersicht „DBA mit deutscher Beteiligung” NWB JAAAE-23891Anschluss an