BSG Urteil v. - B 14 AS 38/12 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abfindung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich - einmalige Einnahme - keine Berücksichtigung über den Bewilligungs- bzw Verteilzeitraum hinaus bei vorzeitigem Verbrauch - bereite Mittel - verfassungskonforme Auslegung - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 4 AlgIIV 2008, § 34 Abs 1 S 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: S 35 AS 453/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 12 AS 1353/10 Urteil

Tatbestand

1Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von August 2009 bis Januar 2010 unter Berücksichtigung einer im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zugeflossenen einmaligen Einnahme als Einkommen.

2Den miteinander verheirateten, 1960 und 1967 geborenen Klägern zu 1 und 3 und ihren 1989, 1991 und 1993 geborenen Kindern - den Klägern zu 2, 4 und 5 - waren für Februar bis Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Für den Zeitraum ab März 2009 rechnete das beklagte Jobcenter auf diese Leistungen aus einer erwarteten und am tatsächlich zugeflossenen Abfindung aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich in Höhe von 13 049,42 Euro für den Kläger zu 1 monatliche Beträge von 1000 Euro als dessen Einkommen an, bereinigte dieses um Absetzbeträge und kündigte an, die Anrechnung über einen Zeitraum von elf Monaten zu verteilen (Bescheide vom , und ). Entsprechend nahm der Beklagte auf den Fortzahlungsantrag der Kläger für den im Streit stehenden Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 eine Anrechnung in Höhe von monatlich jeweils 1000 Euro bis Dezember 2009 und von zunächst 418,99 Euro und schließlich 646,31 Euro für Januar 2010 vor und bereinigte dieses Einkommen um Absetzbeträge (als "Änderung" ausgewiesener Bescheid vom ; Änderungsbescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom , zugestellt am ; Änderungsbescheid vom für die Zeit vom bis ).

3Die am , und erhobenen Klagen zum Sozialgericht (SG) Dortmund, gerichtet gegen den Bescheid vom in der Fassung des Änderungsbescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und des Änderungsbescheids vom , und die Berufungen zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen blieben ohne Erfolg (; ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem monatlichen Gesamtbedarf der Kläger aus den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den zwischen den Beteiligten unstreitigen Kosten für Unterkunft und Heizung hätten neben dem (bereinigten) Einkommen der Klägerinnen zu 3 und 4 und dem Kindergeld für die Kläger zu 2, 4 und 5 auch monatliche Beträge von 1000 Euro (August 2009 bis Dezember 2009) bzw 646,31 Euro (Januar 2010) aus der im März 2009 zugeflossenen Abfindungszahlung gegenübergestanden. Diese sei auch im folgenden Bewilligungsabschnitt als Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen iS von § 12 SGB II zu berücksichtigen (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom - B 14 AS 64/08 R - RdNr 14 ff). Die Dauer des Verteilzeitraums von elf Monaten sei angemessen. Daraus, dass die Kläger den Erstattungsbetrag nach ihren Angaben bis Juli 2009 für diverse Ausgaben (Fahrschule, Möbel, Zuwendungen an Verwandte, Urlaub) verwendet hätten, folge nichts anderes. Der Leistungsberechtigte, der seine Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende Verpflichtung missachte, jegliches Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, könne nicht unter Berufung hierauf besser gestellt werden als ein Leistungsberechtigter, der seinen Obliegenheiten nach dem SGB II nachkomme.

4Mit ihren Revisionen hiergegen rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 11 Abs 1 SGB II. Zwar sei die Abfindung zu berücksichtigendes Einkommen. Seit August 2009 seien die Mittel aber tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe Hilfebedarf immer dann, wenn ein Bedarf faktisch nicht gedeckt werden könne (Verweis auf Urteil vom - B 14/7b AS 42/06 R). Stelle sich bei erneuter Antragstellung heraus, dass das Einkommen verbraucht sei, habe eine nur fiktive Anrechnung zu unterbleiben. Ein existenzsichernder Anspruch auf Leistungen bestehe im Grundsatz auch, wenn die Notlage etwa bei Verweigerung zumutbarer Arbeit, bei unwirtschaftlichem Verhalten oder mutwilliger Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt worden sei. Eine fiktive Einkommensberücksichtigung verletze das Sozialstaatsprinzip.

5Die Kläger beantragen,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Dortmund vom aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Fassung des Änderungsbescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sowie des Änderungsbescheids vom zu ändern und ihnen vom bis zum höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.

6Der Beklagte beantragt,die Revisionen zurückzuweisen.

Gründe

7Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob die Kläger im streitigen Zeitraum vom bis zum Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Zutreffend rügen sie, dass weitergehende Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II nicht schon deshalb verneint werden darf, weil ihnen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum eine einmalige Einnahme zugeflossen ist.

81. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom in Gestalt des Änderungsbescheids vom sowie des Widerspruchsbescheids vom und des Änderungsbescheids vom , gegen die sich die Kläger mit ihren kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) wenden. Im Streit stehen damit höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010. Die Kläger machen mit ihrem Vorbringen, es sei die im März 2009 zugeflossene Abfindung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sowohl höhere Regelleistungen als auch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend.

92. Die Kläger zu 1 und 3 als erwerbsfähige, verheiratete Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) und die Kläger zu 2, 4 und 5, die als deren gemeinsame Kinder mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 SGB II), haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19, 28 SGB II in der bis zum geltenden Fassung <im Folgenden: SGB II aF>). Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 9 Abs 1 iVm § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Entgegen der Auffassung des LSG ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft vorliegend allerdings nicht zusammengesetzt aus einem Bedarf der Eltern in Höhe von jeweils 323 Euro, und der Kläger zu 2, 4 und 5 in Höhe von 287 Euro sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zugeflossene Kindergeld ist nämlich nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II aF ausschließlich zur Bedarfsdeckung der Kinder heranzuziehen und also vorab von ihren Bedarfen abzusetzen (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Dies wird das LSG bei der erneuten Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu beachten und dabei ebenso den Bedarf für Unterkunft und Heizung festzustellen haben.

10Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II hat das LSG dem nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Gesamteinkommen Anteile in Höhe von 1000 Euro (August 2009 bis Dezember 2009) bzw 646,31 Euro (Januar 2010) aus der dem Kläger zu 1 im März 2009 zugeflossenen Abfindung hinzugerechnet. Dabei hat es letztlich offen gelassen, ob der Vortrag der Kläger zutreffend ist, die gezahlte Abfindung sei bereits vor Beginn des Bewilligungsabschnitts verbraucht gewesen. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, die Anteile aus der Abfindung seien aus rechtlichen Gründen monatlich als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Auffassung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

113. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass sich die einmalige Einnahme damit im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen darstellte. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen (vorliegend nach § 2 Abs 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung <Alg II-V> idF vom ; vgl jetzt § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF des Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <Regelbedarfsermittlungsgesetz> vom , BGBl I 453 - neue Fassung <nF>) aufgeteilt wird, den sog "Verteilzeitraum" (vgl nur - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 21 und - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 28 sowie Urteil vom - B 14 AS 64/08 R - juris RdNr 25). Auch insoweit entsprechen die Ausführungen des LSG dieser Rechtsprechung uneingeschränkt.

12Eine Festlegung, ob die Verteilung der einmaligen Einnahme nach § 2 Abs 4 Alg II-V vorliegend über elf Monate zu erfolgen hatte oder ein kürzerer Zeitraum angezeigt war (vgl § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II nF, der eine Verteilung über sechs Monate vorsieht; zur alten Rechtslage etwa - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32; Urteil vom - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 30), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu erfolgen. Die Feststellungen des LSG im Übrigen lassen schon nicht den Schluss zu, der Bedarf der Kläger sei im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 jeweils monatlich in der von dem Beklagten angenommenen Höhe gedeckt. Wenn die einmalige Einnahme, was die Kläger vortragen, tatsächlich im neuen Bewilligungszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand, kommt - entgegen der Auffassung des LSG - schon von daher ein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen ( - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13 ff mwN).

13Hiernach muss zwar der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen ( B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldentilgung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 iVm Art 20 Grundgesetz nicht vereinbar (vgl nur - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen ( - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 mwN).

14Hieran ist festzuhalten. Schon vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom hatte der 4. Senat am Beispiel der Berücksichtigung schwankender Einnahmen ebenso darauf hingewiesen, dass es auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt (vgl - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29 mwN). Nunmehr hat er sich dem Ausspruch vom für die vorliegende Fallgestaltung ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom - B 4 AS 89/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 62 RdNr 31, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der vorzeitige Verbrauch laufender Einnahmen einen nachträglich höheren Leistungsanspruch im Zuflussmonat ebenfalls nicht zu begründen vermöge und in diesem Fall neben der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen (§ 23 Abs 2 SGB II aF, § 24 Abs 2 SGB II nF) nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme. Dabei kann offen bleiben, ob das überhaupt zutrifft. Vorliegend ist nämlich nicht zu entscheiden, ob der Verbrauch laufender Einnahmen vor Ablauf des Monats, in dem sie zugeflossen sind, als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch anzusehen ist und mithin nachträglich Leistungsansprüche entstehen würden. Denn hier stand die Abfindung nach dem Vortrag der Kläger schon zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. In solcher Lage ist für eine darlehensweise Leistungsgewährung schon im Ansatz kein Raum, wie der Senat in seiner Entscheidung vom (aaO) im Einzelnen dargelegt hat: Weder ist ein nur einmaliger Bedarf iS von § 23 Abs 1 SGB II aF zu decken (nunmehr § 24 Abs 1 SGB II nF) noch kommt die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zu erwartendem Zufluss von Einkommen in Betracht (§ 23 Abs 4 SGB II aF; nunmehr § 24 Abs 4 SGB II nF; , aaO, RdNr 19-20 mwN).

15Damit ist auch bei der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen Verteilzeitraum hinweg auf entsprechenden Vortrag des Leistungsberechtigten hin zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmesituation im Bedarfszeitraum zutreffend widerspiegelt. Diese Prüfung wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits nachzuholen haben. Im Hinblick auf die Erhöhung des Anrechnungsbetrags für Januar 2010 von zunächst 418,99 Euro auf zuletzt 646,31 Euro durch den Änderungsbescheid vom wird dabei auch zu berücksichtigen sein, dass eine dem vorangehende Anhörung der Kläger nicht festgestellt worden ist und die höhere Anrechnung auf zuvor bewilligte Leistungen insoweit daher schon verfahrensrechtlich mangelbehaftet sein dürfte.

164. Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass entsprechend dem Vortrag der Kläger die im März 2009 zugeflossene Abfindung zur Sicherung des Lebensunterhalts im hier im Streit stehenden Verteilzeitraum nicht mehr zur Verfügung stand und mithin Hilfebedürftigkeit herbeigeführt worden ist, kann das einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen; das hat der Senat bereits mit der Entscheidung vom ausgesprochen und mit Urteil vom nochmals bekräftigt (B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 22). Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen oder nach entsprechender Aufklärung durch den Träger der Grundsicherung, die insbesondere bei sog Aufstockern mit laufendem und einmaligen Erwerbseinkommen angezeigt erscheint, bekannt ist oder bekannt sein musste, in welcher Weise der Einsatz einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann bei entgegenstehendem Verhalten ein solcher Anspruch entstehen (zu den Voraussetzungen des § 34 SGB II im Einzelnen - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 16 ff). Von Bedeutung kann deshalb hier sein, dass die Kläger schon mit Bescheid vom über die Absicht des Beklagten informiert worden sind, die schließlich im März 2009 tatsächlich zugeflossene Abfindung über einen Zeitraum von elf Monaten und damit auch noch in dem hier im Streit stehenden Bewilligungszeitraum auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.

17Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:171013UB14AS3812R0

Fundstelle(n):
OAAAE-61229