Aus Gründen der Vergleichbarkeit zwischen § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG und § 17 EStG sind Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2
Satz 2 KStG gegeben, soweit Aufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stehen,
d. h. durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst sind.
Bei der Veräußerung von Aktien können Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien den nach
§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn mindern.
Ein Missbrauch i. S. von § 42 AO ist gegeben, wenn bei dem Erwerb von Zertifikaten auf Aktien aufgrund der vertraglichen
Situation bereits feststeht, dass diese mit Verlust veräußert werden müssen und sich ein wirtschaftlicher Vorteil allein aus
der Kombination eines steuerfreien Veräußerungsgewinns und der steuermindernden Berücksichtigung des Verlustes, d. h. aus
der Steuerersparnis, ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 26 DStRE 2015 S. 979 Nr. 16 Ubg 2015 S. 546 Nr. 9 HAAAE-61133
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.10.2013 - 6 K 404/11
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