Kein Kindergeld für in Südamerika tätigen
Missionar
Leitsatz
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den
europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden
für Zwecke der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt, es
sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG.
Für die Frage, ob eine natürliche Person im
Inland einen Wohnsitz hat, kommt es auf Umstände an, die
darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten
und benutzen wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während
unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume
zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter
hat, reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-61130
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.01.2014 - 3 K 861/13
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